Illegale Vermietungen nehmen zu

Nach einigen Beschwerden von Nachbarn über ständige Junggesellenabschiede oder andere Feiern in Nachbarwohnungen verstärkte das Marktamt die Kontrollen. In Wien hat das Marktamt knapp 160 Mietwohnungen unter die Lupe genommen. 86 Meldungen wurden gesammelt. Besonders betroffen waren Wohnungen, die über verschiedene Plattformen wie Airbnb und Booking.com kurzzeitig vermietet wurden.

65 Anzeigen nach Gewerbeordnung

Für die Vermietung von Privatzimmern ist unter Umständen eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Darüber hinaus ist für die Ausübung der Unterkunft in der Regel eine Aufstellungserlaubnis erforderlich. Werden beispielsweise mehr als zehn Betten zur Verfügung gestellt oder Gäste nicht von Angehörigen des eigenen Hausstandes betreut, benötigen Eigentümer eine Gewerbeerlaubnis.

Allerdings gebe es auch viele Sonderfälle, weshalb die Kontrollen so aufwändig seien, erklärte Alexander Hengl vom Marktbüro wien.ORF.at. Laut Hengl erkannten mindestens 15 Inhaber, dass sie eigentlich unter das Gewerbegesetz fallen und meldeten daraufhin ein Gewerbe an. 65 Mietwohnungen sind nach Gewerbeordnung und 21 nach Wiener Bauordnung gemeldet.

Verboten in ausgewiesenen Wohngebieten

Laut Alexandra Rezaei von Tenant Services sollte im Eigentumswohnungsvertrag festgelegt werden, ob Kurzzeitmieten erlaubt sind. Die Umwandlung von Wohnraum in gewerbliche Nutzungszwecke ist in den ausgewiesenen Wohngebieten laut Bebauungsplan der Stadt Wien nicht gestattet.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Wohnungen für die Bevölkerung gesichert sind und nicht als Büros oder Touristenunterkünfte genutzt werden. Wenn jemand eine Eigentumswohnung an Touristen vermieten möchte, muss auch die zivilrechtliche Widmung der betreffenden Eigentumswohnung berücksichtigt werden.

Schutz vor Eingriffen Dritter

Kurzfristige Vermietungen des Gebäudes belasten oft die Nachbarmieter. Vermietungen über Plattformen wie Airbnb bedeuten oft ein ständiges Kommen und Gehen. Langzeitmieter sind dem damit verbundenen Lärm ausgeliefert. Der Mieter kann sich an seinen Vermieter wenden und um Hilfe bitten, je nach Mitwirkung des Mieters.

Der Eigentümer ist grundsätzlich verpflichtet, Dritte vor Störungen zu schützen. „Sollte die vertragsgemäße Nutzung des Mietobjekts aufgrund des Lärms nicht mehr möglich sein, können die Mieten gemindert werden“, erklärte Alexandra Rezaei. Örtliche und zumutbare Mängel sind hinzunehmen. „Bei der Bewertung dessen, was lokal ist, kommt es auf das unmittelbare Lebensumfeld an“, sagt Rezaei.

Hohe Bußgelder für Lärm

Wenn ein direktes Gespräch mit den lauten Nachbarn zwecklos ist, kann ein Mieter die Angelegenheit auch bei der Polizei melden. Laut Rezaei stellt die Erzeugung von störendem Lärm eine Ordnungswidrigkeit nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen dar. Die Beurteilung erfolgt durch die Polizei, die dann ein Ordnungsgeld von mehreren 100 Euro verhängen kann.

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