Krone von Deutschland
Der 7-Punkte-Plan von Lauterbach und Buschmann: Das soll im neuen Infektionsschutzgesetz stehen
Ab: 16:39 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Virologe Hendrik Streeck exklusiv im WELT-Interview
Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium der Justiz haben eine Weiterentwicklung des Infektionsschutzgesetzes erarbeitet. Das bisherige Schutzgesetz gilt bis zum 30. September. Über die neuen Sonderregelungen müssen Bundestag und Bundesrat noch entscheiden.
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Das geltende Infektionsschutzgesetz läuft im September aus, nun haben Gesundheitsminister und Justizminister einen Kontinuitätsvorschlag vorgelegt. Sie sieht unter anderem eine Maskenpflicht im Fernverkehr vor, aber keine Lockdowns oder Schulschließungen. Ein Überblick.
Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Justizminister Marco Buschmann (FDP) wollen Deutschland mit einem „7-Punkte-Plan“ für den kommenden Herbst und Winter wappnen. Dieses „Stufenmodell“, das die Folgen eines zu erwartenden Anstiegs von Covid-19-Infektionen abmildern soll, sieht ab dem 1. Oktober eine flächendeckende Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegezentren vor. Auch im Luft- und Fernverkehr soll eine Maskenpflicht gelten. Das gaben die Minister in einer gemeinsamen Pressemitteilung zur Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes bekannt. Diese läuft in ihrer aktuellen Fassung im September aus.
So will die Bundesregierung ohne Lockdowns und Ausgangssperren durch den Winter kommen. „Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die sowohl wirksam als auch sinnvoll sind“, kündigte Justizminister Buschmann an. „Auch Schulschließungen halten wir nicht für angemessen.“ Lauterbach rechnet wegen einer hochinfektiösen Variante des Virus mit einer “relativ schwierigen Situation” für den Winter. „Es erscheint relativ wahrscheinlich, dass wir uns im Herbst mit einer omicron-Variante auseinandersetzen müssen“, sagte der Minister. „Wir werden viele Fälle haben, aber nicht alle sind so tödlich wie die Delta-Fälle.“
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Kritik am Gesundheitsminister
Die Länder könnten selbst entscheiden, ob sie eine Maskenpflicht in Innenräumen einführen, möglicherweise auch in Schulen für Kinder ab der fünften Klasse. Darüber hinaus wird es auch die Möglichkeit von Maskenpflichten bei Veranstaltungen im Freien und Obergrenzen im öffentlichen Raum geben.
Entscheidend ist die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, der kritischen Infrastruktur und des geregelten Präsenzunterrichts in den Schulen. Sind diese gefährdet, kann der Staat nach einem parlamentarischen Beschluss bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen an die betroffenen Kommunen anordnen.
Justizminister Buschmann spricht von den “drei V”: Vorbereitung, Verhältnismäßigkeit, Schutz gefährdeter Personen. Die Politik nehme die Pandemie weiterhin ernst, aber auch „insbesondere die Grundrechte“. Es wird also keine Schließungen oder Ausgangssperren geben. „Deutschland soll besser als in den Vorjahren auf den nächsten Corona-Winter vorbereitet sein“, betonte Gesundheitsminister Lauterbach. “Wir können die Pandemie nur gemeinsam überwinden.”
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Das Infektionsschutzgesetz bildet die Grundlage für die Bekämpfung der Pandemie. Die bisherigen Sonderregeln laufen Ende September aus. Deshalb haben die Gesundheits- und Justizministerien in Abstimmung mit dem Kanzleramt jetzt einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt, der das am 7. April nächsten Jahres regeln muss. Der Vorschlag wird im August vom Bundeskabinett gebilligt.
Die geplanten Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 im Überblick:
Landesweit geltende Schutzmaßnahmen
- Im Flugverkehr und im öffentlichen Fernverkehr gilt Maskenpflicht.
- Maskenpflicht und Testnachweis für den Zutritt zu Krankenhäusern und Einrichtungen der teilklinischen und teilklinischen Versorgung und vergleichbaren Einrichtungen, sowie für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und Anbieter vergleichbarer Leistungen während ihrer Beschäftigung.
- Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind für neu Geimpfte und Genesene sowie für in den jeweiligen Einrichtungen bzw. von den jeweiligen Leistungserbringern betreute, gepflegte oder betreute Personen vorgesehen.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung das Tragen einer Maske verhindert und für die in den jeweiligen Einrichtungen bedienten oder bedienten Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumen; auch für Kinder unter 6 Jahren, für Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie für gehörlose und hörgeschädigte Menschen.
Optionale und weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder
Die Bundesländer können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder anderer kritischer Infrastrukturen sicherzustellen. Diese möglichen Maßnahmen der Verantwortung des Landes sind:
- Im öffentlichen Nahverkehr besteht Maskenpflicht.
- In öffentlich zugänglichen Innenräumen besteht Maskenpflicht. Bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und in der Sportausübung ist eine zwingende Ausnahmeregelung für Personen vorzusehen, die einen Testnachweis haben oder genesen sind (Erholungstest; früher 90- ). gilt eine Tagesfrist) oder die vollständig geimpft sind und deren letzte Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
- Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Asylbewerberunterkünfte, Haftanstalten, Kinderheime) sowie Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen.
- In Schulen und anderen Ausbildungsstätten gilt eine Maskenpflicht für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, soweit dies zur Aufrechterhaltung des regulären Präsenzunterrichts erforderlich ist.
Stellt ein Landtag des gesamten Bundeslandes oder eine bestimmte Gebietskörperschaft aufgrund bestimmter gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder anderer kritischer Infrastrukturen fest, können zusätzlich folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Maskenpflicht besteht bei Outdoor-Veranstaltungen, wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Indoor-Bereichen. Die Befreiung gilt nicht für genesene, kürzlich geimpfte oder getestete Personen.
- Verpflichtende Hygienekonzepte (Versorgung mit Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
- Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
- Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Der Vorschlag zur Weiterentwicklung des IfSG soll voraussichtlich im August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Dann muss in das laufende Verfahren das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere gefährdeter Gruppen vor COVID-19 aufgenommen werden. So wird sichergestellt, dass die Verordnungen rechtzeitig in Kraft treten können.